Sicherheitsunterweisungen in Unternehmen, Behörden und OrganisationenEine große Zahl von Arbeitsunfällen hat ihre Ursache in menschlichem Fehlverhalten. Derartige Arbeitsunfälle können vermieden werden.
Um größtmögliche Sicherheit und den Schutz der Gesundheit zu gewährleisten, ist jedes Unternehmen und jede Behörde und Organisation gesetzlich dazu verpflichtet, für alle Mitarbeiter regelmäßig Sicherheitsunterweisungen durchzuführen.
Regelmäßige Sicherheitsunterweisungen schärfen das Sicherheitsbewusstsein für die Bedeutung des Arbeitsschutzes und reduzieren die Zahl der Verstöße gegen die Arbeitssicherheit.
Was ist eine Sicherheitsunterweisung?Der Arbeitgeber gewährleistet die Sicherheit der Tätigkeit durch gesetzliche vorgeschriebene Schutzmaßnahmen. Eine dieser Schutzmaßnahmen ist die Sicherheitsunterweisung. Sie muss in regelmäßigen Abständen wiederholt werden.
Ziel der Sicherheitsunterweisung ist es, den Beschäftigten alle notwendigen Informationen im Umgang mit den Risiken und Gefährdungen bei der Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeit zu geben. Sie sollen Belastungen und Gefährdungen erkennen, einschätzen und den Risiken mit geeigneten Maßnahmen begegnen können. Die Sicherheitsunterweisung soll die Arbeitnehmer motivieren, ihre Tätigkeit routiniert und sicher auszuüben.
Unterweisung, Gespräch oder Information? - Hauptsache gesundheitsgerecht und sicherheitsbewusst!Mitunter wird die „Sicherheitsunterweisung“ den Beschäftigten auch als „Sicherheitsinformation“, als „Gespräch zur Sicherheit“ oder als „Sicherheitsgespräch“ angekündigt, um den Beigeschmack der „Belehrung“ insbesondere gegenüber jüngeren Beschäftigten zu vermeiden.
Solange ein solches „Sicherheitsgespräch“ den Inhalten nach den gesetzlichen Vorgaben für Sicherheitsunterweisungen entspricht und diese entsprechend dokumentiert sind, ist es natürlich problemlos möglich, die Sicherheitsunterweisung der Belegschaft gegenüber auch als „Gespräch“ oder „Information“ zu kommunizieren.
Im Ernstfall rettet die Sicherheitsunterweisung Leben - trotzdem muss sie nicht langweilig sein.Beziehen Sicherheitsmaßnahmen die Mitarbeiter aktiv ein, erzielen sie hohe Lernerfolge. Sie erhöhen die Sicherheit im Betrieb, minimieren Risiken, schaffen Vertrauen und bilden die Grundlage für sichere unternehmerische Erfolge.
Sobald Mitarbeitern klar wird, warum die Wichtigkeit der Sicherheit von Arbeitsabläufen und der Gesundheit nicht hoch genug eingeschätzt werden kann, wird die Belegschaft gerne dabei mitwirken, die Sicherheit im Betrieb zu erhöhen.
Die Mitarbeiter werden die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht nur einsehen, sondern Spaß an der Sicherheitsunterweisung haben und sie befürworten.
Gerade die multimediale Online-Sicherheitsunterweisung ist ein zeitgemäßes Instrument für mehr Sicherheit im Betrieb. In digitaler Form am Arbeitsplatz bereitgestellt, kann sie individuell auf die Bedürfnisse zugeschnitten und unmittelbar dokumentiert werden. Sie lässt sich planerisch einfach und flexibel in die Betriebsabläufe einpassen.
Gesetzliche VorschriftenJeder Arbeitgeber, der mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt, ist verpflichtet, für dessen Arbeitssicherheit zu sorgen. Dabei ist gleichgültig, ob die Arbeit ohne feste Arbeitsstätte geleistet wird oder das Unternehmen eine Betriebsstätte besitzt.
Auch für eine flexibel an verschiedenen Einsatzorten tätige Arbeitskraft wie beispielsweise eine Pflegerin ist eine Arbeitsschutzunterweisung gesetzlich vorgesehen.
Die Kosten der Arbeitsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber.
Es ist verboten, im Rahmen von Sonderregelungen im Arbeitsvertrag einen Verzicht auf den Arbeitsschutz zu vereinbaren.
Der Arbeitsschutz kennt viele Vorgaben, Spezialvorschriften und Empfehlungen. Hier eine Auswahl der wichtigsten Gesetze und Vorschriften, die grundlegend für die Durchführung von Sicherheitsunterweisungen sind:
Gesetze:- § 12 ArbSchG - Arbeitsschutzgesetz
- § 15 SGB VII - Siebtes Sozialgesetzbuch
- § 14 MuSchG – Mutterschutzgesetz
- § 29 JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz
- § 81 BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz
Verordnungen/Unfallverhütungsvorschriften:- § 12 BetrSichV - Betriebssicherheitsverordnung
- § 14 (2) GefStoffV - Gefahrstoffverordnung
- § 6 ArbStättV - Arbeitsstättenverordnung
- § 4 DGUV Vorschrift 1 - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Wer führt die Sicherheitsunterweisung durch?Die Verantwortung für die Durchführung der Sicherheitsunterweisung liegt laut § 12 des Arbeitsschutzgesetzes beim Arbeitgeber. Er kann die Ausführung anderen Personen übertragen, behält aber dennoch immer die Gesamtverantwortung, die Kontrollpflicht und disziplinarische Vollmachten.
Überträgt der Arbeitgeber die Pflicht anderen Personen, muss er diese schriftlich beauftragen. Er muss prüfen, dass sie geeignet, zuverlässig und fachkundig sind. Meist werden Betriebs-, Abteilungs- und Verwaltungsleiter, Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit der Durchführung der Sicherheitsunterweisung beauftragt, die langjährige Berufserfahrung oder eine spezielle Ausbildung nachweisen können.
Die beauftragte Person sollte mit den Arbeitsabläufen und dem betrieblichen Alltag gut vertraut sein.
Was sind die Inhalte einer Sicherheitsunterweisung?Das Ziel der Sicherheitsunterweisung ist es, im Unternehmen für sicherheits- und gesundheitsgerechte Zustände und Verhalten zu sorgen oder diese zu erhalten. Die Sicherheitsunterweisung soll Sicherheitsmaßnahmen erklären und vorstellen, die im direkten Zusammenhang mit der Arbeit des Beschäftigten stehen. Je nach Tätigkeit gibt sie Auskunft zum Umgang mit Maschinen, elektrischen Geräten, Gefahrstoffen oder dem richtigen Heben und Tragen. Um für jeden Arbeitsplatz die geeignete Maßnahme anzubieten, wird der Inhalt der Sicherheitsunterweisung im Hinblick auf die Gefährdungsbeurteilung ausgerichtet.
Welche Bedeutung hat die Gefährdungsbeurteilung für Sicherheitsunterweisungen?Die Gefährdungsbeurteilung ist eine vorsorgliche Maßnahme im Rahmen des Arbeitsschutzes. Sie muss nach Vorgabe des § 5 des Arbeitsschutzgesetzes durch den Arbeitgeber erstellt werden und ist die Grundlage aller weiteren Arbeitsschutzmaßnahmen. Die Gefährdungsbeurteilung ermittelt die Arbeitsbedingungen und analysiert die Gefahren für die körperliche und psychische Gesundheit an den unterschiedlichen Einsatzorten eines Mitarbeiters. Die unterschiedlichen Arbeitsbereiche und Tätigkeiten werden einzeln danach beurteilt, welche möglichen Gefährdungen sie bergen und wie hoch die Gefährdung einzuschätzen ist. Davon ausgehend werden Schutzmaßnahmen bestimmt, mit denen diesen Gefährdungen konkret begegnet werden soll. Je nach Höhe der geschätzten Gefahrenlage werden dann Arbeitsschutzmaßnahmen festgelegt, durchgeführt und ihre Wirksamkeit im Anschluss erneut geprüft.
Die Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung werden aktualisiert, wenn
- neue Arbeitsmittel angeschafft werden,
- neue Werkstoffe bei der Produktion oder Verarbeitung zum Einsatz kommen,
- sich Arbeits- und Verkehrsbereiche ändern,
- sich Verfahren oder Abläufe einer Arbeit ändern,
- der Betrieb neu organisiert wird,
- sich gesetzliche Vorgaben ändern,
- die eingesetzte Technologie sich verändert oder
- ein Unfall, Beinaheunfall, eine Berufserkrankung oder eine andere Erkrankung dazu aktuellen Anlass geben.
Seit 2013 muss jeder Arbeitgeber nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes auch eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung erstellen. Die starke Zunahme der psychisch bedingten Fehltage in Unternehmen macht diesen Schritt auch vonseiten der Unternehmen sinnvoll. Bewertet wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die psychische Belastung anhand folgender Faktoren:
- Arbeitsintensität und Zeitdruck
- Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit
- individuelle Möglichkeit selbstbestimmt, Arbeitsinhalte und - pensum zu bestimmen (Handlungsspielraum und Variabilität)
- soziale Beziehungen der Mitarbeiter untereinander und zu Vorgesetzten
- Arbeitsbedingungen - vor allem im Hinblick auf Belastungen durch Lärm, Klima, Beleuchtung oder Gefahrstoffe
Wann und wie oft ist die Sicherheitsunterweisung durchzuführen? - Zeitpunkt der SicherheitsunterweisungDer Gesetzgeber hat genau festgelegt, wann eine Unterweisung erfolgen muss:
- Die Erstunterweisung wird vor Aufnahme einer Tätigkeit und der Erstverwendung der Arbeitsmittel durchgeführt. Die Erstunterweisung soll den Arbeitnehmer mit dem Arbeitsplatz, den dort gegebenen Gefahren und dem richtigen, gesundheitsgerechten Umgang mit Werkzeug und Ausstattung vertraut machen.
- Die Wiederholungsunterweisung wird mindestens in jährlichem Abstand wiederholt. Die Wiederholungsunterweisung dient der Auffrischung der Unterweisungsinhalte. Werden Jugendliche beschäftigt, muss die Wiederholungsunterweisung laut § 29,2 Jugendarbeitsschutzgesetz mindestens alle sechs Monate durchgeführt werden.
Fehlerhaft eingeübte Routinehandlungen prägen sich schnell ein. Sie bergen ein besonders hohes Gefährdungspotential. Die Wiederholungsunterweisung hat sich bei der Prävention von Arbeitsunfällen dagegen als erfolgreiches Mittel erwiesen. Regelmäßige Wiederholungen und eine Aufteilung der oft sehr umfangreichen Unterweisungsinhalte sind daher unbedingt anzuraten.
Bei jeder Versetzung eines Arbeitnehmers an einen neuen Arbeitsplatz oder einer Veränderung am Arbeitsplatz durch neue Maschinen oder neue Verfahren können sich neue Gefahren ergeben. Daher verpflichtet das Gesetz den Arbeitgeber, eine anlassbezogene Sicherheitsunterweisung durchzuführen, wenn sich personelle oder technologische Veränderungen am Arbeitsplatz ergeben.
Auch, wenn einem Vorgesetzten eine unsichere Situation auffällt oder bei einer Betriebsbesichtigung Abweichungen bemerkt werden, die darauf schließen lassen, dass die bisherigen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen, ist eine anlassbezogene Unterweisung Pflicht.
Die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen auf einer Baustelle erfordert gleichfalls eine besondere Koordination der Sicherheitsmaßnahmen, über die sich die dort tätigen Unternehmer und ihre Arbeitnehmer nach §8 Arbeitsschutzgesetz austauschen müssen.
Kommt es zu einem Unfall, einem Beinaheunfall oder einem sonstigen Schadensereignis, ist gleichfalls eine anlassbezogene Sicherheitsunterweisung durchzuführen. Das unerwünschte Verhalten eines Arbeitnehmers kann ebenfalls eine anlassbezogene Sicherheitsunterweisung begründen.
Meldepflicht eines ArbeitsunfallsVerletzt sich ein Versicherter bei einem Unfall im Betrieb so schwer, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist, muss der Unfall gemeldet werden. Unfälle die auf Betriebswegen, von und zur Arbeit oder bei beruflich bedingten Auswärtstätigkeiten geschehen, sind ebenfalls meldepflichtig.
Welche inhaltlichen Aspekte sind Pflichtbestandteile der Unterweisung?Die betrieblichen Gegebenheiten und die individuellen Gefährdungen vor Ort bestimmen unmittelbar die Inhalte und Gewichtung der Themen einer Sicherheitsunterweisung. Hier eine Auswahl möglicher Unterweisungsthemen:
Thema/Inhalt:- Arbeitsschutz: Sicherheit, Gefahren und Schutzmaßnahmen
- Anforderungen an den PC-Arbeitsplatz: Anforderungen an einen sicheren PC-Arbeitsplatz
- Auswahl und Betrieb elektrischer Betriebsmittel: Auswahl geeigneter elektrischer Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen und deren sicherer Einsatz
- Heben und Tragen: Gesundheitsgefahren, Hilfsmittel, richtig Heben und Tragen
- Die 5 Sicherheitsregeln: Arbeitsschutzunterweisung für Elektrofachkräfte
- Gefährdungsbeurteilung: Erstellen einer rechtssicheren Gefährdungsbeurteilung
- Gesund bleiben bei der Arbeit am PC: Ergonomie, Licht und Sehen bei der Arbeit am PC
- Arbeiten in Lärmbereichen: Einsatz von Gehörschutz
- Einsatz von Atemschutz: Vorgaben zum richtigen Arbeiten mit Atemschutz
- Hautschutz: Prävention von Hauterkrankungen durch einen Hautschutzplan
- Einsatz von Schutzhandschuhen: Arten von Schutzhandschuhen, Durchbruchszeit und Verbot des Einsatzes von Handschuhen
- Organisation der Ersten Hilfe: Koordinierte Veranstaltungsorganisation, Verhalten bei Unfällen
- Brandschutz: Organisation, Prävention
- Flucht- und Rettungspläne: Rettungsplan korrekt erstellen und lesen können
- Umgang mit Gefahrstoffen: Substitution, Gefahrstoffverzeichnis, Sicherheitsdatenblatt, Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung
- Gefahrstoffsymbole: geänderte Gefahrstoffsymbole
- Betriebsanweisung nach Gefahrstoffanordnung: Stoffe, für die eine Betriebsanweisung nach Gefahrstoffanordnung vorgesehen ist
- Gerüste: Einsatz von Leiter, Gerüst und Hubarbeitsbühne, sicheres Verhalten auf dem Gerüst
- Schutzausrüstung gegen Absturz: Richtiger Einsatz der PSA (Persönliche Sicherung gegen Absturz)
- Sicher auf der Leiter: Sicherer Einsatz von Leitern und Tritten
- Verhalten nach einem Arbeitsunfall: Definition eines Arbeitsunfalls, Verhalten und Dokumentation nach einem Arbeitsunfall
- Führen von Fahrzeugen I: Unterschiede der Straßenverkehrsvorschriften zwischen Firmen-PKW und dem privaten PKW?
- Führen von Fahrzeugen II: Sicherung von Ladung, Container, Anhänger
- Flurförderzeuge: Unterweisung zum Führen von Flurförderzeugen
- Verantwortung im Arbeitsschutz: Verantwortung von Führungskräften für Mitarbeiter
Übungen und VerständniskontrolleDa das Verständnis der Inhalte geprüft werden muss, sind praktische Übungen und Tests fester Bestandteil von Sicherheitsunterweisungen.
Für Beschäftigte, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit persönliche Schutzausrüstungen (PSA) wie Atemschutzgeräte oder Absturzsicherungen tragen, ist im Rahmen der sogenannten „Besonderen Sicherheitsunterweisung“ eine praktische Übung Vorschrift.
Ein vorgeschriebener Inhalt der Sicherheitsunterweisung im Brandschutz ist die Notfallübung, bei der alle Versicherten mit dem Vorgehen in einem Notfall und dem Flucht- und Rettungsplan vertraut gemacht werden.
Nach § 10 des Arbeitsschutzgesetzes trägt der Arbeitgeber die Verantwortung, dass alle Arbeitnehmer in einem Notfall angemessen reagieren können. Nur so kann er sicherstellen, dass im Falle einer notwendigen Evakuierung alle Mitarbeiter gefahrlos in Sicherheit gebracht werden.
Im Anschluss an die Sicherheitsunterweisung versichert sich der Verantwortliche, dass die Inhalte verstanden wurden. Dazu stellt er entweder Verständnisfragen, lässt sich den dargestellten Handlungsablauf praktisch vorführen oder beobachtet prüfend die Arbeitsweise der Teilnehmer.
Es geht nicht allein darum herauszufinden, ob die Teilnehmer die Inhalte verstanden haben. Die Teilnehmer sollen auch mitteilen, ob sie die Arbeitsschutzmaßnahmen in ihren alltäglich ausgeübten Tätigkeiten umsetzen können. Im Rahmen des Sicherheitsgesprächs werden sie gefragt, ob sie dabei auf Schwierigkeiten stoßen könnten und worin diese bestehen.
Setzen sich die Teilnehmer aktiv mit der Umsetzbarkeit auseinander, erhöht das den Erfolg der Maßnahme.
Bei Sicherheitsunterweisungen, die konkrete Arbeitsläufe thematisieren, lässt sich viel darüber herausfinden, wie Arbeitnehmer den Arbeitsalltag erleben und einschätzen. Wird die Mitwirkung der Beschäftigten zu Fragen der Sicherheit aktiv gefördert, können zur Gewohnheit gewordene Verfahren im Unternehmensinteresse optimiert werden.
Was macht eine gute Sicherheitsunterweisung aus?Gute Sicherheitsunterweisungen knüpfen unmittelbar an die Vorkenntnisse der Teilnehmer und ihr Erleben des Arbeitsalltags an. Sie richten sich inhaltlich und in ihrer Form nach Kenntnissen, Vorwissen, Erfahrungen und der Qualifikation der teilnehmenden Mitarbeiter. Je aktiver die Teilnehmer beteiligt werden, desto besser werden die Informationen aufgenommen. Interaktion sorgt durch mehr Beteiligung für mehr Interesse und Spaß an der Sache.
Das Format der Sicherheitsunterweisung muss die Anzahl der Teilnehmenden berücksichtigen.
Die Gruppengröße sollte nicht mehr als 15 Personen umfassen. Ob die Sicherheitsunterweisung medial unterstützt wird, als Frontalvortrag gestaltet ist oder im Rahmen einer praktischen Übung stattfindet, richtet sich am besten individuell nach der Gruppengröße und den örtlichen Gegebenheiten im Unternehmen.
Bewährt haben sich Kombinationen aus:- persönlichem Vortrag durch den Unterweisenden
- praktischer Übung und Anwendung der Inhalte durch die Teilnehmer
- audiovisuelle, multimediale Aufbereitung der Inhalte durch Modelle und Informationsmaterial
- Vertiefung und Überprüfung des Wissens in Form eines Tests
- Bestätigung und Lob zur erfolgreichen Teilnahme mit einem Zertifikat
Eine Sicherheitsunterweisung vor Ort ist sinnvoll, weil sie damit einen konkreten und praktischen Bezug hat. Sie sollte an einem Ort durchgeführt werden, an dem alle Teilnehmer ungestört und konzentriert das Gesagte gut hören und das Gezeigte gut sehen können.
Das Zertifikat bestätigt dem Teilnehmer seine erfolgreiche Teilnahme. Es kann vom Arbeitgeber später zur Dokumentation der Veranstaltung und der Teilnahme des Mitarbeiters verwendet werden. So wird festgehalten, dass der Arbeitnehmer die Inhalte verstehen und nachvollziehen konnte.
Ein wichtiger Faktor bei der Vorbereitung ist die sprachliche Kompetenz der Mitarbeiter. Die Sicherheitsunterweisung muss immer dem jeweiligen Sprachniveau der Mitarbeiter angemessen sein. Empfehlenswert ist immer der zusätzliche Einsatz nicht-sprachabhängiger Medien und Visualisierungen.
Die Unterweisung in den Arbeitsalltag einbindenDie Sicherheitsunterweisungen haben nach § 12, 1 Arbeitsschutzgesetz während der bezahlten Arbeitszeit zu erfolgen. Sie sollen sich in den Ablauf des Arbeitstages einpassen und in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern.
Weil Konzentration und Aufmerksamkeit oft schnell schwinden, sind kürzere Sicherheitsunterweisungen effektiver. Bei längeren Sicherheitsunterweisungen, die beispielsweise eine praktische Übung oder eine Gruppenarbeit umfassen, sollten daher immer auch zusätzliche Pausenzeiten eingeplant werden.
Idealerweise finden die Sicherheitsunterweisungen zu Beginn des Arbeitstages oder unmittelbar nach einer Arbeitspause statt.
Sicherheitsunterweisungen online durchführenMit multimedialen Online-Sicherheitsunterweisungen findet die Sicherheitsmaßnahme orts- und zeitunabhängig statt. Allerdings sollte der Mitarbeiter immer die Möglichkeit haben, Rückfragen zu den Inhalten bei seinem Vorgesetzten oder einem Fachkundigen zu stellen. Ein Gespräch oder eine Lernerfolgskontrolle im Anschluss ergänzt daher idealerweise die Online-Sicherheitsunterweisung.
Wie wird die Sicherheitsunterweisung dokumentiert?Mit der Dokumentation der Arbeitsschutzunterweisung weist der Arbeitgeber nach, dass er seiner gesetzlichen Pflicht nachgekommen ist. Er ist zur Dokumentation seiner Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.
Die Dokumentation umfasst mindestens:- Thema und Inhalt der Sicherheitsunterweisung
- Datum und Dauer (Uhrzeit) der Sicherheitsunterweisung
Mit seiner Unterschrift bestätigt der Teilnehmer, die Sicherheitsunterweisung erhalten und ihre Inhalte verstanden zu haben. Die Dokumentation sollte für jede erfolgte Sicherheitsunterweisung angelegt und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Was kann passieren, wenn die Unterweisungspflichten nicht eingehalten werden?Der Arbeitsschutz gehört zu den Organisations- und Fürsorgepflichten des Arbeitgebers. Kommt ein Arbeitgeber der Pflicht zur Sicherheitsunterweisung der Mitarbeiter nicht nach, muss er im Falle eines Unfalls mit Rechtsfolgen und unter Umständen auch Schadensersatzforderungen rechnen.
Der Staat ist angewiesen, die Einhaltung der Arbeitsschutzmaßnahmen vorsorglich zu überwachen und nicht nur im Nachhinein einen Verstoß bei ihrer Nicht-Einhaltung zu bestrafen. Deshalb kontrollieren die zuständigen Aufsichtsbehörden der Gewerbeämter und die Berufsgenossenschaften, dass die Vorschriften eingehalten werden. Sie dürfen für Besuche im Betrieb Zutritt, Einblicke in die Abläufe und hinterlegte Dokumentationen zur Arbeitssicherheit verlangen. Bei Beanstandungen ordnen sie Maßnahmen an, die von der vorübergehenden Stilllegung bis zur Schließung einer Betriebsstätte reichen können.
Angestellte und Arbeitnehmer sind nach dem Arbeitsschutzgesetz ihrerseits verpflichtet, den (Sicherheits-)Unterweisungen und Weisungen des Arbeitgebers zu folgen, um für die Sicherheit und Gesundheit bei der Ausführung ihrer Tätigkeit Sorge zu tragen. Wer die Weisungen seines Arbeitgebers ignoriert, muss mit personellen Konsequenzen rechnen. Auch eine Kündigung ist möglich, werden die Vorgaben des Arbeitsschutzes missachtet und damit die arbeitsvertragliche Pflicht verletzt. Kommen Personen zu Schaden, weil Sicherheitsmaßnahmen nicht befolgt und vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde, muss der Arbeitnehmer gegenüber den Sozialversicherungsträgern des Geschädigten haften.
Arbeitgebern ist zu raten:- Nicht-Einhaltung von Vorschriften keinesfalls dulden!
- Vorschriften und -anweisungen eindeutig formulieren!
- Einhaltung kontrollieren!
- Verstöße schriftlich dokumentieren und ahnden!
- Im Wiederholungsfall abmahnen!
- In letzter Konsequenz kündigen!